Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Stadtwerke Lünen GmbH für den Ladestrom an öffentlichen Ladestellen

  • Vertragsabschluss

  • 1.1
    Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung in Textform und der Übermittlung der RFID-Ladekarte zustande. Der Kunde erhält damit die Möglichkeit an den Ladesäulen der Stadtwerke Lünen GmbH (nachfolgend SWL) und der mit dem Ladenetz-Symbol gekennzeichneten Ladesäulen elektrische Energie zu laden.
  • 1.2
    Die Ladekarte ist Eigentum der SWL und ist auf Verlangen zurück zu geben. Durch Rückgabe der Ladekarte wird diese gesperrt. Der Verlust der Ladekarte ist der SWL unverzüglich mitzuteilen.
  • 1.3

    Die Ladekarte berechtigt den Besitzer zur Nutzung aller im ladenetz.de-Verbund vorhandenen Ladesäulen zu nutzen.

  • Nutzungsbedingungen

  • 2.1
    Der Antragsteller schließt in eigener Verantwortung sein Elektrofahrzeug an die Ladeinfrastruktur der SWL an. Die Ladestationen sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
  • 2.2
    Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Antragstellers freigegeben und endet entweder durch einen Abmeldevorgang oder das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist strengstens untersagt.
  • 2.3
    Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass im Wechselrichter seines Ladegerätes kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Schäden an der Ladestation oder Fehlermeldungen sind der SWL unverzüglich zu melden (über Störungsnummer 02306 / 707-105).
  • 2.4

    Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von sog. Roaming- und/oder Ladenetzpartnern hat der Antragsteller ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.

  • Leistung-Befreiung bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten

  • 3.1

    Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung sind die Parteien von der Leistungspflicht befreit.

  • Haftung

  • 4.1
    Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch ihn oder mit der ihm übergebenen Ladekarte durch Dritte an den Ladestationen verursacht werden.
  • 4.2
    Die SWL haftet nicht für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass die Ladestation auf unsachgemäße Weise benutzt wird.
  • 4.3

    Die Parteien haften im Übrigen nur, wenn es sich um einen Schaden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder um einen Schaden aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen handelt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Parteien ebenfalls, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur bis zur Höhe von vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden. Außerdem haften die Parteien bei Beschaffenheitsgarantien oder Zusicherungen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

  • Laufzeit

  • 5.1
    Die jeweilige Laufzeit und die Kosten sind dem Ladekartenantrag zu entnehmen.
  • 5.2

    Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Abrechnung

  • 6.1
    Die SWL rechnet die gemäß der Authentifizierung dem Antragsteller durch den Strombezug vom SWL oder einem Roamingpartner zugeordnete Strommenge gegenüber dem Antragsteller ab. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise in Papierform.
  • 6.2

    Die SWL behält sich vor, die Abrechnung zukünftig monatlich in elektronischer Form vorzunehmen.

  • Sperrung der Ladekarte

  • 7.1
    Die SWL ist berechtigt, die an den Kunden ausgegebene Ladekarte zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht, der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, oder der Vertrag von einem der Vertragspartner gekündigt wurde.
  • 7.2

    Der Kunde hat die Ladekarte an die SWL zurückzugeben.

  • Sperrung der Ladekarte

  • 8.1
    Neben den Lademöglichkeiten, die der Antragsteller durch seine Ladekarte an den Ladesäulen der SWL erhält, besteht die Möglichkeit, auch andere Ladeinfrastrukturen im ladenetz.de-Verbund zu nutzen. Das Laden an Ladeinfrastruktur von Roamingpartnern erfolgt immer zu den Nutzungsbedingungen der Roamingpartner. Eine Liste der aktuellen Roamingmöglichkeiten und der dadurch vergrößerten Ladeinfrastruktur erhält der Antragsteller unter www.ladenetz.de.
  • 8.2

    Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Antragsteller nicht. Durch geänderte oder auslaufende Roamingabkommen kann auch eine Roamingmöglichkeit wieder entfallen. Die SWL behält sich vor, bei konkreten Hinweisen auf missbräuchliches Nutzen der Roamingfunktionalität diese für die jeweilige Karte zu deaktivieren. Ein Beispiel für missbräuchliches Verhalten ist, wenn im Rahmen des Gebrauchs dieser Ladekarte in zwei aufeinanderfolgenden Monaten bei einem Roamingpartner mehr als die Hälfte aller Ladevorgänge stattfindet.

  • Datenschutz/Datenaustausch mit Auskunfteien/Widerspruchsrecht

  • 9.1
    Verantwortlicher für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist: Stadtwerke Lünen GmbH, Geschäftsführer Dr. Achim Grunenberg, Borker Straße 56–58, 44534 Lünen, Telefon: 02306 / 707-0, Telefax: 02306 / 707-269, E-Mail: info@SWL24.de.
  • 9.2
    Der Datenschutzbeauftragte des Lieferanten steht dem Kunden für Fragen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unter Stadtwerke Lünen GmbH, Borker Str. 56–58, 44534 Lünen, Telefon: 02306 / 707-336, Telefax: 02306 / 707-269, E-Mail: datenschutz@SWL24.de zur Verfügung.
  • 9.3
    Die SWL verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (insbesondere die Angaben des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss) zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Stromladevertrages sowie zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere § 31 BDSG), des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f). Zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Energieliefervertrages verarbeitet der Lieferant Wahrscheinlichkeitswerte für das zukünftige Zahlungsverhalten des Kunden (sog. Bonitäts-Scoring); in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte fließen unter anderem die Anschriftendaten des Kunden ein. Der Lieferant behält sich zudem vor, personenbezogene Daten über Forderungen gegen den Kunden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BDSG, Art. 6 lit. b) oder f) DSGVO an Auskunfteien zu übermitteln.
  • 9.4
    Die im SWL Ladestromvertrag angegebenen Daten sind für Vertragsschließung unverzichtbar. Diese Pflichtangaben werden nur hierfür verwendet, sofern Sie nicht eine gesonderte Einwilligung über die Verwendung der Daten über diesen Vertrag hinaus erteilen. Die Angaben dienen der eindeutigen Identifizierung als Vertragspartner und als Kontaktmöglichkeit für den Austausch vertragsrelevanter Informationen und Unterlagen. Die E-Mail Adresse fungiert als ihr Benutzername im SWL-Ladestrom-Portal. Durch die Nutzung der bereitgestellten Ladesäulen der SWL werden unterschiedliche Daten erhoben. Dies sind im Einzelnen: Contract-ID (Kartenidentifikationsnummer). Sie dient ausschließlich der Identifizierung der eingesetzten Ladekarte. Hierdurch wird ein Missbrauch der Kartenverwendung verhindert. Zusätzlich werden das Datum, die Dauer, die Menge und der Ort des Ladevorgangs erfasst. Die Ladesäule sendet die gerade genannten Daten an unseren Bezahldienstleister. Ihre Rechnungsstellung durch den Dienstleister erfolgt quartalsweise durch eine Zusammenführung der Pflichtangaben mit der eben dargestellten Daten des Ladevorgangs. Darüber hinaus werden die Daten nur anonymisiert und statistisch zur Optimierung des angebotenen Service durch uns und unseren Dienstleister genutzt, um Ihnen immer den größtmöglichen Mehrwert bieten zu können.
  • 9.5
    ine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt – im Rahmen der in Ziffer 9.3. genannten Zwecke – ausschließlich gegenüber folgenden Empfängern bzw. Kategorien von Empfängern: Auskunfteien, IT-Dienstleistern.
  • 9.6
    Die personenbezogenen Daten des Kunden werden zur Begründung, Durchführung und Beendigung eines Stromladevertrages und zur Wahrung der gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten (z.B. § 257 HGB, § 147 AO) solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist. Zum Zwecke der Direktwerbung und der Marktforschung werden die personenbezogenen Daten des Kunden solange gespeichert, wie ein überwiegendes rechtliches Interesse des Lieferanten an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus.
  • 9.7
    Der Kunde hat gegenüber der SWL Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art. 15 bis 20 DSGVO.
  • 9.8
    Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem Lieferanten widersprechen; telefonische Werbung durch den Lieferanten erfolgt zudem nur mit zumindest mutmaßlicher Einwilligung des Kunden gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. 5
  • 9.9

    Der Kunde hat das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

  • Streitbeilegungsverfahren

  • 10.1
    Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an Stadtwerke Lünen GmbH, Borker Str. 56–58, 44534 Lünen, Telefon: 02306 / 707-0, Telefax: 02306 / 707-269, E-Mail: info@SWL24.de.
  • 10.2
    Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e. V. (Schlichtungsstelle) nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.
  • 10.3
    Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 / 2757240-0, Telefax: 030 / 2757240–69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de.
  • 10.4
    Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 / 22480-500 oder 01805/101000, Telefax: 030 / 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
  • 10.5

    Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

  • Kosten bei Zahlungsverzug/Verlust der Ladekarte (brutto)

  • 11.1
    Unbezahlte Rechnungen werden nach Ablauf des von der SWL angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt. Mahnkosten pro Mahnschreiben 4,00 €
  • 11.2
    Kosten für Bankrücklastschriften: Gebühr des jeweiligen Kreditinstituts. Wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuerpflicht.
  • 11.3

    Für die Ersatzausstellung einer Ladekarte verlangt die SWL eine Pauschale in Höhe von 20,00 Euro.

  • Schlussbestimmungen

  • 12.1
    Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  • 12.2
    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Stadtwerke Lünen GmbH für Übertragungsverträge mit E-Mobilisten: Stand: 1. Juni 2022

  • § 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

    1. Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zur Erfüllung der Treibhausgasminderungsquote durch Dritte gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV zu Grunde.
    2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von SWL ein Angebot auf Teilnahme an der Erfüllungsübernahme abgibt und SWL das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Prämienbestätigung angenommen hat.
  • § 2 Gegenstand des Vertrags

  • Der E-Mobilist bestimmt SWL als Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV, womit SWL die von dem E-Mobilisten für Straßenfahrzeuge genutzten Strommengen für die Erfüllung der Quotenverpflichtung nutzen kann. Der E-Mobilist wird hierzu für das jeweilige Vertragsjahr dem SWL eine entsprechende Bestätigung übersenden. Voraussetzung für die Bestimmung eines Dritten gem. § 5 der 38. BImSchV ist, dass der E-Mobilist Betreiber des Ladepunktes gem. § 2 der Ladesäulenverordnung für die durch ihn angegebenen E-Fahrzeuge ist und sofern erforderlich, die Nachweise nach § 4 (4) erbringt.

  • § 3 Entgelt für die Übertragung

    1. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Prämienbestätigung erfasste E-Auto von SWL eine jährliche Prämie für die Übertragung seiner Rechte aus der Erfüllungsübernahme nach der vereinbarten Prämienoption.
    2. Die Fälligkeit und Art der Prämie bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten in der Eingabemaske gewählten Prämienoption und der Prämienbestätigung. Die Prämie wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seinen Verpflichtungen aus §§ 2, 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
    3. Die Prämie wird nach Erhalt eines positiven Berechtigungsbescheids durch das Umweltbundesamt ausgezahlt.
    4. Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Prämienoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. SWL ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Prämienoptionen anzubieten.
  • § 4 Pflichten des E-Mobilisten

    1. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist SWL eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung über die Website von der SWL zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von der SWL wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
    2. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr der SWL bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Prämienbestätigung genannten E-Autos ist. SWL wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von SWL wird der Kunde der SWL in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
    3. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist der SWL die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
    4. Sofern das reine Batteriefahrzeug nicht auf den Ladepunktbetreiber zugelassen ist, wird der Ladepunktbetreiber Nachweise erbringen, dass er zur Nutzung der Strommengen, die zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommen wurden, berechtigt ist.
  • § 5 Exklusivität

    1. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle an der Erfüllung der Quotenverpflichtung teilzunehmen.
    2. Teilt das Umweltbundesamt der SWL mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als SWL als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so wird SWL die Auszahlung der Prämie für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug verweigern.
  • § 6 Datenschutz

  • Zur Erfüllung des zwischen dem E-Mobilisten und der Stadtwerke Lünen GmbH geschlosse-nen Vertrags verarbeitet die Stadtwerke Lünen GmbH die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Mobilisten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Zur Vertragserfüllung setzt die Stadtwerke Lünen GmbH Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungs-gebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind. Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten finden Sie im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Kundeninformation Energieberatung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

  • § 7 Vertragslaufzeit

  • Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und läuft unbefristet. Der E-Mobilist kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. Der E-Mobilist kann die Kündigungserklärung bis zur Wirkung der Kündigung in Textform widerrufen. Die SWL hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres ordentlich zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

  • § 8 Schlussbestimmungen

    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
    3. Die SWL kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.

SWL-Energieberatung

Stadtwerke Lünen GmbH

Borker Straße 56-58
44534 Lünen
02306 / 707-3010
energieberatung@SWL24.de

Persönlich für Sie da

Beratungszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung:
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.00 – 15.30 Uhr
Donnerstag 8.00 – 18.00 Uhr